Gutachten AfD

Köln, der 18.05.2025
Das AfD Gutachten wurde von verschiedenen Medien veröffentlich, wodurch nun ein Einblick in die Beweise für eine mögliche rechtsextremistische Einstufung der AfD möglich ist.
Warum kann man von unterschiedlichen Äußerungen und weiterer Anhaltspunkte auf eine verfassungsfeindliche Gesinnung schließen?
Für diese Frage liefert das „Bundesamt für Verfassungsschutz, Gutachten AfD v. 18.05.2025, S. 46 ff.“ eine ausführliche Erklärung. Dabei sind die Anhaltspunkte in drei Untergruppen gegliedert.
1. Meinungsäußerungen und sonstige Verhaltensweisen als tatsächliche Anhaltspunkte
Grundsätzlich können Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen innerhalb einer Partei deren Satzung und in formellen Verfahren beschlossene Dokumente sein, genauso wie veröffentlichtes Werbematerial und Zeitungen. Aber auch Äußerungen und Taten von führenden Persönlichkeiten und sonstigen Vertretern und Mitgliedern zählen dazu.
Weiter heißt es „Ein Personenzusammenschluss kann einer Beobachtung durch den Verfassungsschutz nicht dadurch entgehen, dass er sich in seinen offiziellen Dokumenten formal zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennt und auf das Propagieren verfassungsfeindlicher Ziele verzichtet, wenn seine Mitglieder eben doch die Ablehnung eines Elements der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zum Bestimmungsgrund ihres politischen Handelns machen.“
So können als Ablehnung von Elementen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung politische Forderungen und Meinungsäußerungen, Verhaltensweisen und Verbindungen zu extremistischen Organisationen gelten.
Ein weiterer wichtiger Punkt, den es zu verstehen gilt, führt das folgende Zitat auf „(…) Mit der Feststellung, dass die einzelnen Äußerungen unter den Schutz der Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 S. 1GG fallen, ist jedoch nicht zugleich gesagt, dass deswegen die Berücksichtigung im Rahmen der verfassungsbehördlichen Beurteilung unzulässig wäre. (…) Der Bundesverfassungsschutz definiert den Begriff der Bestrebung nicht anhand der Merkmale legal/illegal. Deshalb können die Verfassungsschutzbehörden an die Inhalte von Meinungsäußerungen anknüpfen, soweit diese Ausdruck eines Bestrebens sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung bzw. einzelne Kernelemente zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen.“
Weiter heißt es, dass Äußerungen auch in einer Zusammenschau und im entsprechenden Kontext betrachtet werden können, wodurch sich die verfassungsfeindliche Zielrichtung ergibt.
Zudem „(…) können auch das Verlinken oder Teilen von Beiträgen tatsächliche Anhaltspunkte darstellen, wenn die geteilten bzw. verlinkten Beiträge ihrerseits Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen enthalten.“
2. Verfassungsfeindliche Gruppierung innerhalb eines inhomogenen Personenzusammenschlusses als tatsächliche Anhaltspunkte.
Ebenfalls kann zur verfassungsschutzrechtlichen Bewertung der Einfluss von Gruppierungen innerhalb der Partei herangezogen werden, wenn sie eine nicht zu vernachlässigende Rolle in der Gesamtheit der Partei einnehmen, sei es Mitgliederzahl oder Einfluss auf die Ausrichtung der Partei. Genauso sind Teilorganisationen einer Partie für die Beurteilung relevant.
3. Verbindung zu anderen als verfassungsfeindlich eingestuften Organisationen
Hierbei sind „Von erheblicher Bedeutung (…) Verbindungen zu gesichert verfassungsfeindlichen Bestrebungen, die über die bloße Überschneidung in der Mitgliedschaft hinausgehen und auch strukturelle Verbindungen beinhalten (…)“
Was sind jetzt die Belege?
Im Folgenden sind nun willkürlich ausgewählte Belege aufgeführt, um das Ausmaß der Bestrebung der AfD zu verdeutlichen.




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